Für Doktorierende, die sich vor dem Herbstsemester 2022 bereits an der Theologischen Fakultät der Universität Bern für ein Doktorat immatrikuliert hatten, gilt weiterhin die vorherige Promotionsordnung mit Studienplan zum "Dr. theol.":
Auf Wunsch kann ein Übertritt ins Promotionsreglement 2022 beantragt werden:
Für vor dem Herbstsemester 2022 immatrikulierte Doktorierende ist freiwillig und auf Wunsch ein Übertritt in das neue Reglement möglich.
Information für bereits immatrikulierte Doktorierende, die einen Übertritt wünschen:
Einen entsprechenden Antrag stellen Sie bitte an die Promotionskommission, die an ihren Sitzungen über die Anträge entscheidet. Bitte senden Sie dazu einen unterschriebenen Brief als PDF an den Vorsitz der Promotionskommission mit Kopie an dekanat@theol.unibe.ch
Der Antrag sollte folgenden Satz enthalten:
"Hiermit beantrage ich den Übertritt vom alten Promotionsreglement von 2011 in das neue Reglement von 2022. Ich strebe den Titel Dr. theol. bzw. PhD in Theology bzw. // Dr. rer. rel. bzw. PhD in Religious Studies (Nichtzutreffendes bitte löschen) an."
Alle bei Immatrikulation und Anmeldung eingereichten Unterlagen bleiben beim Übertritt zum neuen Promotionsreglement gültig. Über allfällige Konsequenzen des Übertritts für beschlossene Auflagen (Wegfall bzw. Beibehaltung) informiert die Promotionskommission.
Als Hilfestellung finden sich Leitfaden und Checkliste zum Promotionsreglement 2011 hier (rechtlich verbindlich sind nur Reglement und Studienplan selbst, siehe oben):
Eine Doktoratsvereinbarung ist verpflichtend abzuschliessen und jährlich anzupassen. Die Formulare finden sich hier:
Doktoratsvereinbarung
Strukturiertes Doktorat: Veranstaltungen sind unter Doktoratsprogramm zu finden. Die curricularen Anteile mit ECTS werden gemäss der Richtlinien erbracht und per Unterschrift der hauptverantwortlichen Begleitperson auf dem Formular bestätigt. Richtlinien und Formular finden sich hier:
Informationen und Formulare zu Anträgen auf Mittel des Doktoratsprogramms finden sich hier:
Finanzierung
Aus dem Protokoll der 26. PK-Sitzung vom 02.10.2014:
Aus dem Protokoll der 35. PK-Sitzung vom 03.03.2016:
Den Doktorierenden wird die Note der Dissertation umgehend nach Feststellung mitgeteilt und Einsicht in die Gutachten ermöglicht. Dies gilt für jede Art des Doktorats.
Aus dem Protokoll der 51. PK-Sitzung vom 01.03.2018: